privatentnahme

Von einer Privatentnahme spricht man im externen Rechnungswesen wenn ein Gesellschafter eines Unternehmens Vermögensgegenstände oder Leistungen aus dem Betriebsvermögen entnimmt und in sein (Privat-)Vermögen überführt. Privatentnahmen, insbesondere von Leistungen werden über das Ertragskonto Eigenverbrauch gebucht sofern sie umsatzsteuerpflichtig sind. Diese sind direkt erfolgswirksam. Privatentnahmen von Geld über die Konten Kasse oder Bankkonto hingegen werden direkt über das Konto Privat bzw. Unterkonto Privatentnahme gebucht. Als erfolgsneutraler Vorgang mindert die Privatentnahme das Eigenkapital des Unternehmens. Diese Art der Privatentnahme ist nicht erfolgswirksam, da sie das Gewinn- und Verlustkonto nicht beeinflusst.

Für Kapitalgesellschaften ist zu beachten, dass die Entnahme liquider Mittel nicht zur Illiquidität und damit zur Insolvenz des Unternehmens führt. Im Falle der Entnahme von eingezahltem Kapital haftet der Gesellschafter in der Höhe des ausstehenden Kapitals privat.

Bei Gesellschaften die in privatrechtlicher Form geführt werden wie z.B. die GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts), spielen hingegen Privatentnahmen eine untergeordnete Rolle, da die Gesellschafter einer GbR grundsätzlich mit ihrem gesamten Vermögen haften.

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