notar
Der Notar (lat. notarius,
Geschwindschreiber) ist als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes für
die Beurkundung von Rechtsvorgängen und für andere Aufgaben auf dem Gebiet der
vorsorgenden Rechtspflege in den Ländern bestellt (§ 1 Bundesnotarordnung).
In Deutschland amtieren derzeit ca. 9.000 Notare. Regional verschieden sind
entweder hauptberufliche Notare (sog. Nur-Notare) zu
finden oder Anwaltsnotare, die zugleich als Rechtsanwalt
zugelassen sind. Der Erstbewerber für ein Notaramt
darf nicht älter als 60 Jahre sein. Der Notar kann sein Amt bis zur Vollendung seines 70. Lebensjahres
ausüben.
Zum Notar darf nur ein deutscher Staatsangehöriger bestellt werden, der die
Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat, also
ein Volljurist
mit erfolgreich abgelegtem 2. Staatsexamen (siehe Deutsches Richtergesetz). Ausnahmen hiervon
gibt es allein in Baden-Württemberg (s.u.)
und – übergangsweise – in den fünf neuen
Bundesländern.
Das Berufsrecht der Notare ist bundeseinheitlich in der Bundesnotarordnung (BNotO)
geregelt. Notare müssen unabhängig und unparteiisch sein und unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Sie unterliegen
der Aufsicht der Landesjustizverwaltung.
Die Haupttätigkeit des Notars ist die Beurkundung
von Rechtsgeschäften jeglicher Art und die Beglaubigung
von Unterschriften.
Dabei ist er unbedingt zur Unparteilichkeit verpflichtet, was ihn gerade vom
Rechtsanwalt, der die Interessen einer Partei vertritt, unterscheidet. Die
Kerntätigkeit des Notars bezieht sich auf folgende Rechtsgebiete:
- Grundstücksrecht (v.a. Grundstücksübertragungen, Grunddienstbarkeiten, Grundpfandrechte).
- Erbrecht
(Beurkundung von Testamenten, Erbverträgen, Erbscheinsanträgen etc.).
- Familienrecht
(Eheverträge,
Vorsorgevollmachten, Erklärungen im Kindschaftsrecht, z.B. Vaterschaftsanerkennungen, Unterhaltsverpflichtungen).
- Gesellschaftsrecht
(Gründungen von GmbHs
und Aktiengesellschaften, Umwandlungen, Satzungsänderungen, Handels- und Vereinsregisteranmeldungen,
auch für Zweigniederlassungen von Gesellschaften nach ausländischem Recht
(z.B. wie bei der englischen Ltd. (Limited)).
Eine Besonderheit der notariellen Urkunde besteht (bei entsprechender
Gestaltung) darin, dass die darin enthaltenen Ansprüche "sofort
vollstreckbar" sind. Dies heißt, dass die Ansprüche ohne vorheriges
Klageverfahren durchgesetzt werden können. So kann etwa der Verkäufer eines
Grundstückes seinen Anspruch auf Bezahlung des Kaufpreises mittels staatlichen
Zwanges (Gerichtsvollzieher etc.) durchsetzen, ohne dass er
zuvor den Käufer auf Zahlung verklagen muss.
Der Notar ist verpflichtet, die Urkundsbeteiligten zu betreuen und in
juristischen Fragen so umfassend zu beraten, dass er ihren Willen urkundlich
erfassen kann. Ohne triftigen Grund darf ein Notar keine Amtshandlung
verweigern. Wegen der Unparteilichkeit und Neutralität
des Notaramtes darf der Notar nicht tätig werden in
Angelegenheiten, die ihn selbst betreffen oder in Angelegenheiten seiner nahen Verwandten.
Aufklärung und Belehrung sind weitere Amtspflichten
des Notars, bei deren Nichteinhaltung der Notar mit seinem gesamten Vermögen
haftet. Er ist gesetzlich zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung
verpflichtet. Die Höhe der Haftpflichtversicherung legt der Notar selbst fest;
sie muss aber mindestens EUR 500.000 je Versicherungsfall betragen (§ 19a BNotO).
Für die Ausübung seiner Amtstätigkeit steht dem Notar ein Dienstsiegel
zur Verfügung. Er hat ein Urkundenregister zu führen. Werden Gelder beim Notar
hinterlegt, hat er hierfür spezielle Anderkonten einzurichten. Ein Anderkonto
ist dazu bestimmt, hinterlegte Gelder (z.B. aus Kaufverträgen) ordnungsgemäß zu
verwalten.
Ist der Notar für einen bestimmten Zeitraum (z.B. Urlaub) verhindert,
sein Amt auszuüben, so wird für ihn im Regelfall von der Aufsichtsbehörde (das
ist i. d. R. der Präsident/die Präsidentin des Landgerichts in dessen
Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat) ein "Notarvertreter" bestellt.
Ist der Notar verstorben oder seines Amtes enthoben, so wird ein
Notariatsverwalter (früher: "Notariatsverweser") bestellt und tätig.


