dividende
Die Dividende ist der Teil des Gewinns, den eine Aktiengesellschaft an ihre Aktionäre ausschüttet.
Ob eine Dividende gezahlt wird und in welcher Höhe, wird vom Management vorgeschlagen und von der Hauptversammlung beschlossen. Die Gewinnausschüttung erfolgt meist am Tag nach der Hauptversammlung. Es kann jedoch auch nach einem Geschäftsjahr mit Gewinn auf die Auszahlung einer Dividende verzichtet werden, z.B. wenn das Unternehmen eine größere Investition plant.
Entscheidend für den Anspruch auf eine Dividendenzahlung bei ruhenden Beständen ist, ob der Aktionär am letzten Tag vor dem Ex-Tag die fragliche Aktie in seinem Wertpapierdepot verbucht hatte. Bei schwebenden Börsengeschäften bestimmt sich der Anspruch nach dem Schlusstag. Der letzte Tag vor dem Ex-Tag ist der letzte cum-/inklusiv-Tag. Der Ex-Tag ist i. d. R. der Zahlbarkeitstag, muss es aber nicht zwingend sein. Trotzdem wird in solchen Ausnahmefällen bei Kauf ab Ex-Tag kein Dividendenanspruch mehr erworben. Am Ex-Tag erfolgt der Abschlag der Bruttodividende vom Börsenkurs, was sich infolge anderer Marktfaktoren aber nicht sichtbar niederschlagen muss.
Zwar spricht man davon, dass die Dividende aus dem Kurs heraus gerechnet wird, tatsächlich beachten allerdings die Marktteilnehmer lediglich die Ausschüttung und der Kurs kommt nach wie vor durch Angebot und Nachfrage zu Stande.
Die Ausschüttungen von Fonds werden zwar manchmal als Dividende bezeichnet, jedoch ist diese Bezeichnung nicht korrekt, da in den Ausschüttungen auch zinsartige Erträge enthalten sein können.
Profitable Unternehmen schütten einen Teil des Bilanzgewinns als Dividende an ihre Aktionäre aus. Wie hoch die Dividende ausfällt, bestimmt die Hauptversammlung. Angegeben wird die Dividende meist in Währungseinheit pro Stück, also beispielsweise drei Euro pro Aktie. Manchmal wird die Dividende aber auch in Prozent des Nennwerts angegeben. Aus Dividende und Aktienkurs lässt sich die Dividendenrendite berechnen.
Ist die Ausschüttung der Dividende als Leistung aus dem steuerlichen Einlagekonto gemäß § 27 KStG nF erfolgt, so hat die Gesellschaft diese Ausschüttung als solche zu kennzeichnen. Diese Ausschüttung gilt als Rückgewähr von Einlagen und mindert die Anschaffungskosten. Sie ist keine steuerbare Einnahme und unterliegt damit nicht dem Steuerabzug in Höhe von 20 % (plus 5,5 % Solidaritätszuschlag).


